Home » AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

1. Geltungsbereich

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers (nachfolgend Gendo GmbH genannt) an Unternehmen oder Privatpersonen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen erfolgen innerhalb Österreich, Deutschland und der Schweiz. Besondere Vereinbarungen (z.B. Lieferung ins Ausland) und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von der Gendo GmbH schriftlich bestätigt werden. Im Übrigen gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot

2.1 Sämtliche Angebote der Gendo GmbH sind freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der Gendo GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der Gendo GmbH unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Gendo GmbH nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung (per Post oder per E-Mail) oder eine Lieferung abgesendet hat.

3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung (per Post oder per E-Mail) durch die Gendo GmbH.

3.4 Der Kunde hat die Bestätigung auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sowie auf Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung zu prüfen.

3.5 Die Gendo GmbH wird nur dann Vertragspartner eines Kaufvertrages, wenn innerhalb des Bestellvorgangs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass hier keine Angebotsvermittlung zu Drittunternehmern getätigt wird.

3.6 Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, wird die Gendo GmbH dem Kunden gegebenenfalls einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) anbieten. Sollte ein bestellter Artikel oder ein Ersatzartikel nicht lieferbar sein, ist die Gendo GmbH berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Über die Nichtlieferbarkeit werden wir Sie unverzüglich informieren.

3.7 Die Abgabe der Ware erfolgt nur in handelsüblichen Mengen. Die Gendo GmbH behält sich vor, Bestellungen von offensichtlichen Wiederverkäufern zu stornieren.

4. Preise

4.1 Sämtliche Preisangaben beinhalten die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Kosten für die Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten 
für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung sind nicht in den Preisen enthalten. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die Gendo GmbH eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist die Gendo GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.


4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die von der Gendo GmbH als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem die Gendo GmbH eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.3 Die Gendo GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

6. Zahlung

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt und ohne Abzug zahlbar. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen.

6.2 Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei in der vereinbarten Währung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto der Gendo GmbH geleistet werden.

6.3 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen. Unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.4 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die Gendo GmbH über sie verfügen kann.

6.5 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann die Gendo GmbH unbeschadet seiner sonstigen Rechte


a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe p.a. zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern die Gendo GmbH nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.

In jedem Fall ist die Gendo GmbH berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

6.6 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Gendo GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.


8. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

8.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die Gendo GmbH durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

8.2 Der Erfüllungsort für unsere Leistungen liegt in Unterweitersdorf.

9. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

9.1 Die Gendo GmbH gewährleistet, dass Lieferungen und Leistungen frei von Fehlern im gewährleistungsrechtlichen Sinn sind und, soweit derartige Zusagen gemacht wurden, die schriftlich vereinbarten Spezifikationen und zugesicherten Eigenschaften eingehalten werden. Besteht im Zeitpunkt der Übergabe ein Mangel der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht und die Funktionsfähigkeit des/der Produktes/e beeinträchtigt, verpflichtet sich die Gendo GmbH diesen zu beheben. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsansprüche abgeleitet werden.

9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 8.

9.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich (per Post oder per E-Mail) angezeigt hat und die Anzeige der Gendo GmbH zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten der Gendo GmbH zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 9.1 hat die Gendo GmbH nach ihrer Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

9.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers.

9.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von der Gendo GmbH bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von der Gendo GmbH angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die Gendo GmbH haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren verkürzt sich die Gewährleistung auf ein Jahr.

9.6 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der Gendo GmbH der Käufer selbst oder ein nicht von der Gendo GmbH ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der Gendo GmbH zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

10.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist die Gendo GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren der Gendo GmbH weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

10.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.

12. Haftung

12.1 Die Gendo GmbH haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.

12.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

12.3 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum der Gendo GmbH und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

14. Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

15. Anwendbares Recht und Wirksamkeit

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz der Gendo GmbH, in Engerwitzdorf in Österreich, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

Stand: Juni 2015